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Einführung

Unter der Bezeichnung öffentlicher Dienst wird die Arbeit der Bediensteten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten verstanden. Hierbei treten die Gebietskörperschaften, also der Bund, die Länder, die Landkreise und die Gemeinden mit zusammen 3,8 Millionen Mitarbeitern hervor.

Arbeitnehmer

Die Landkreise und Gemeinden haben sich zur Wahrung ihrer Interessen als Arbeitgeber zur Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) zusammengeschlossen. Diese schloß sich zur Verhandlung eines Tarifvertrags für ihre Beschäftigten wiederum mit Vertretern der Bundesverwaltung zusammen, sodaß für beide Bereich der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) gilt, wobei innerhalb diesem die Regelungen für Bund und Kommunen teilweise unterschiedlich ausfallen und in beiden Fällen jeweils noch zwischen Tarifgebiet West (alte Bundesländer) und Tarifgebiet Ost (neue Bundesländer) unterschieden wird.

Die Länder ausgenommen Berlin und Hessen sind zur Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zusammengeschlossen. Hier gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), bei dessen Anwendung ebenfalls zwischen den Tarifgebieten Ost und West unterschieden werden muß.

In den Bundesländer Berlin und Hessen gilt noch der alte Bundesangestellten Tarifvertrag (BAT).

Wichtigster Verhandlungspartner sowie der Vertragspartner der Arbeitgeberverbände ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

Ärzte

Als gewerkschaftliche Vertretung der Ärzte hat sich der Marburger Bund konstituiert und ver.di die Verhandlungsbefugnis für die Ärzteschaft entzogen. Daraufhin wurden in den Jahren 2005 und 2006 für das eigene Klientel wesentlich lukrativere Tarifverträge, genannte TV-Ärzte, geschlossen, deren Entgelttabellen als Sonderregelung auch Einzug in den TV-L fanden.
Die neuen Tarifverträge bzw. die Sonderregelungen gelten allerdings nur für das Personal kommunaler Krankenhäuser bzw. von Universitätskliniken. Für die restlichen Ärzte gelten im wesentlichen weiter dieselben Bedingungen wie im restlichen öffentlichen Dienst.

Beamte, Richter und Soldaten

Die Regelungen für Beamte werden nicht von Arbeitgebern mit Gewerkschaften als Tarifpartner ausgehandelt, sondern von den gesetzgebenden Körperschaften einseitig durch Gesetze und Verordnungen festgelegt. Zwischen 1976 und 2006 lag die Gesetzgebungskompetenz dafür beim Bund, davor und seit Inkrafttreten der Förderalismusreform wieder besitzen die Länder die Regelungskompetenz für ihre Landesbeamten. Dies schließt die jeweiligen Kommunalbeamten mit ein, da Landkreise, Städte und Gemeinden keine eigenen Gesetze erlassen dürfen.

Die Europäische Union hat für ihre Beamten ein Statut erlassen, das nun neben Bundes- und Landesbeamtengesetzen existiert.

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