TV-L - Arbeitszeiten
Durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
| Land | Zeit | im TV-L |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 39:30 | § 6, Abs. 1a |
| Bayern | 40:06 | § 6, Abs. 1a |
| Brandenburg | 40:00 | § 6, Abs. 1c |
| Bremen | 39:12 | § 6, Abs. 1a |
| Hamburg | 39:00 | § 6, Abs. 1a |
| Mecklenburg-Vorpommern | 40:00 | § 6, Abs. 1c |
| Niedersachsen | 39:48 | § 6, Abs. 1a |
| Nordrhein-Westfalen | 39:50 | § 6, Abs. 1a |
| Rheinland-Pfalz | 39:00 | § 6, Abs. 1a |
| Saarland | 39:30 | § 6, Abs. 1a |
| Sachsen | 40:00 | § 6, Abs. 1c |
| Sachsen-Anhalt | 40:00 | § 6, Abs. 1c |
| Schleswig-Holstein | 38:42 | § 6, Abs. 1a |
| Thüringen | 40:00 | § 6, Abs. 1c |
Hinweise
- Für den Landesdienst Berlin und Hessen gilt der TV-L nicht.
- Zeitangaben in Stunden und Minuten
reduzierte Arbeitszeiten
Eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden gilt nach § 6, Abs. 1b des TV-L für- Beschäftigte im Wechselschicht- oder Schichtdienst
- nicht-ärztliche Beschräftigte an Kliniken und in Krankenhäusern
- Beschäftigte in Straßen- und Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten, Theatern, Hafenbetrieben, Schleusen und im Küstenschutz
- Beschäftigte in Kindertagesstätten in Bremen
- weitere Beschäftigte abhängig von landesbezirklichen Regelungen
Berechnungszeitraum
Der Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit wird über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr gebildet. Bei Beschäftigten im Wechselschicht- oder Schichtdienst sowie bei der Durchführung von Sabbatjahren kann auch ein längerer Zeitraum vereinbart werden.alle Angaben ohne Gewähr!
öffentlicher-dienst.info