TV-L - Stufen
| Entgeltgruppe | Stufe | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| E 1 | existiert nicht |
bei Einstellung |
nach 4 Jahren in Stufe 2 |
nach 4 Jahren in Stufe 3 ges.: 8 Jahre |
nach 4 Jahren in Stufe 4 ges.: 12 Jahre |
nach 4 Jahren in Stufe 5 ges.: 16 Jahre |
| E 2 bis E 8, E 2Ü | bei Einstellung |
nach 1 Jahr in Stufe 1 |
nach 2 Jahren in Stufe 2 ges.: 3 Jahre |
nach 3 Jahren in Stufe 3 ges.: 6 Jahre |
nach 4 Jahren in Stufe 4 ges.: 10 Jahre |
nach 5 Jahren in Stufe 5 ges.: 15 Jahre |
| E 9 bis E 15, E 15 Ü | bei Einstellung |
nach 1 Jahr in Stufe 1 |
nach 2 Jahren in Stufe 2 ges.: 3 Jahre |
nach 3 Jahren in Stufe 3 ges.: 6 Jahre |
nach 4 Jahren in Stufe 4 ges.: 10 Jahre |
existiert nicht |
Einen Sonderfall stellt die Überleitungsgruppe E 13Ü dar, deren Stufe 4
zum einen in zwei Stufen 4a und 4b unterteilt wurde. Zum anderen wird die
höchst mögliche Stufe 5 erst 2 Jahre später erreicht, als bei den
anderen Entgeltgruppen des gehobenen und höheren Diensts üblich.
Zu beachten ist außerdem, daß die Stufenentgelte von E 13Ü anfangs denen
von E 13, später denen von E 14 entsprechen, damit E 13Ü also eine
Kombination beider Entgeltgruppen darstellt.
| Entgeltgruppe E 13 Ü | Stufe | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2 | 3 | 4a | 4b | 5 | ||
| Stufenaufstieg | nach 2 Jahren in Stufe 2 |
nach 4 Jahren in Stufe 3 ges.: 6 Jahre |
nach 3 Jahren in Stufe 4a ges.: 9 Jahre |
nach 3 Jahren in Stufe 4b ges.: 12 Jahre |
||
| Entsprechung | E 13, Stufe 2 | E 13, Stufe 3 | E 14, Stufe 3 | E 14, Stufe 4 | E 14, Stufe 5 | |
Einstellung
Bei der Einstellungen werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet. Ist eine einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber nachweisbar, erfolgt die Einstellung in der Stufe 2.Bei Neuverträgen beim selben Arbeitgeber können auch weitere Berufszeiten anerkannt werden.
Höhergruppierung
Bei einer Höhergruppierung erfolgt eine Zuordnung mindestens zur Stufe 2. Läge das Entgelt damit niedriger als das zuvor erzielte zuzüglich eines tarifvertraglich festgelegten Garantiebetrags, wird eine Stufe festgesetzt, die mindestens den Garantiebetrag über dem bisherigen Entgelt liegt. Dieser Garantiebetrag liegt für E1 bis E8 bei 25 €, für E9 bis E15 bei 50 €. Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.Grundlagen
§16 und §17 TV-Lalle Angaben ohne Gewähr!
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